Zuwendungen für flexible Nachmittagsbetreuung und kommunale Betreuungsangebote beantragen
Bestimmte Träger von Betreuungsangeboten können Zuwendungen des Landes beantragen.
Dazu gehören
- Betreuungsangebote der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemein bildenden Schulen oder
- kommunale Betreuungsangebote an Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung.
Die Landeszuwendungen dürfen Sie ausschließlich darauf verwenden, Ihren Betreuungsbetrieb zu finanzieren oder finanzielle Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge zu decken.
Zuwendungsberechtigt sind:
- öffentliche Schulträger
- freie Träger (z. B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine, Sportvereine)
Höhe:
Der Zuschuss beträgt pro Gruppe und Schuljahr EUR 379,00 für jede betreute Wochenstunde von 60 Minuten.
Ausgenommen von der Förderung sind die schulgesetzlich verankerten Ganztagsschulen oder Gemeinschaftsschulen.
Voraussetzungen
- Pro Gruppe können höchstens 15 Stunden wöchentlich bezuschusst werden.
- Für jede Gruppe muss mindestens eine eigene Betreuungsperson zur Verfügung stehen.
- Freie Träger erhalten die Zuwendung nur, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind.
- Es können nur die tatsächlich an Schultagen geleisteten Betreuungsstunden am Nachmittag bezuschusst werden.
- Die Betreuungszeit beginnt frühestens um 12:00 Uhr und endet spätestens um 17:30 Uhr.
- Die flexible Nachmittagsbetreuung muss im Rahmen des Gesamtbetreuungskonzeptes der Gemeinde erfolgen.
Zuständige Stelle
das Regierungspräsidium
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Zuwendung schriftlich . Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium. Alternativ können Sie es im Kultusportal herunterladen. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.
Tipp: Sie haben mehrere Gruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Zuwendungen ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Gruppe in einem Sammelantrag beantragen. Das Antragsformular "Sammelantrag" erhalten Sie auch beim zuständigen Regierungspräsidium. Alternativ können Sie es im Kultusportal herunterladen.
Fristen
- 15. November bis 31. Dezember des laufenden Schuljahres
- Dies gilt für Gruppen, die zu Beginn eines Schuljahres weitergeführt werden, und für Gruppen, die neu eingerichtet werden und nach den Sommerferien bis zum 15. November ihren Betrieb aufnehmen. .
- Anträge, die nach dem 31. Dezember des laufenden Schuljahres beim Regierungspräsidium eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Erforderliche Unterlagen
ausgefülltes Antragsformular
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Der Zuschuss wird frühestens ab März des laufenden Schuljahres durch Bewilligungsbescheid festgesetzt.
Vertiefende Informationen
Schülerinnen- und Schülerbetreuung
Hinweise
Haben Sie eine Gruppe während eines Schuljahres eingerichtet? Für Gruppen, die im September eingerichtet werden, wird der komplette Jahreszuschuss gewährt. Für Gruppen, welche im Oktober eingerichtet werden, verringert sich der Zuwendungsbetrag um 1/12. Für Gruppen, welche im November eingerichtet werden, verringert sich der Zuwendungsbetrag um 2/12.
Rechtsbehelf
Klage
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
30.10.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg