Am 9. Juni 2024 finden die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg statt. Aber wie wählt man richtig? In diesem Video (hier klicken) erfahren Sie,

1. wer wahlberechtigt ist,

2. wo man seine Stimme abgeben kann,

3. wer genau gewählt wird,

4. wie man den oder die Stimmzettel ausfüllt,

5. was kumulieren und panaschieren bedeutet,

6. wann der Stimmzettel ungültig wird und

7. was man ins Wahllokal mitnehmen muss.

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

am 09. Juni 2024 finden neben den Europa- und Kreistagswahlen auch die Gemeinderatswahl statt.

Die Gemeindeverwaltung möchte mit diesem Artikel auf die Bedeutsamkeit und grundlegende Themen rund um die Wahl der Gemeinderäte eingehen.

Es wird bewusst auf die Nennung von Paragraphen verzichtet, um einen besser lesbaren Artikel zu verfassen.

Die Gemeindeordnung von Baden-Württemberg regelt die Anzahl der Sitze, die der Gemeinderat einer Gemeinde hat. In Täferrot sind es acht Sitze.

Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats was nicht etwa bedeutet, dass seine Stimme mehr zählt als die Stimme eines Gemeinderatsmitglieds, vielmehr ist er zuständig für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung einer Sitzung sowie die Umsetzung der im Gemeinderat getroffenen Entscheidungen.

Eine Gemeinde stellt eine eigenständige politische Ebene in unserem Staat dar. Auf dieser Gemeindeebene gibt es vielerlei Themen, die in eigener Zuständigkeit von den Gemeinden zu Regeln ist. Nun ist es so, dass nicht etwa der Bürgermeister alles vorgibt, vielmehr werden maßgebliche Entscheidungen im Gemeinderat getroffen.

Der Gemeinderat ist das »Hauptorgan der Gemeinde«.

Der Gemeinderat ist die politische Vertretung der Bürgerschaft, die die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde festlegt... und über alle Angelegenheiten der Gemeinde entscheidet, soweit nicht der Bürgermeister Kraft Gesetzes zuständig ist.

Dem Gemeinderat obliegt zudem die Kontrolle der Gemeindeverwaltung. Der Gemeinderat ist rechtlich kein Parlament, sondern ein Verwaltungsorgan, das die Verwaltung – auch mit Einzelfallentscheidungen – anleitet.

Die wichtigsten Rechte des Gemeinderats sind:

das Satzungsrecht (das »Gesetzgebungsrecht« der Gemeinde);

das Etatrecht (Feststellung des Haushaltsplans der Gemeinde);

die Planungshoheit;

die Personalhoheit (die Einstellung von Gemeindebediensteten).

Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt fünf Jahre. Die Gemeinderäte werden - wie auch der Bürgermeister - direkt von den Bürgerinnen und Bürgern einer Gemeinde gewählt.

Welche Möglichkeiten haben Sie bei der Wahl des Gemeinderats:

Als Bürger, der am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, können Sie aktiv wählen gehen. Ich möchte bereits an dieser Stelle dafür werben, dass jede und jeder vom Wahlrecht Gebrauch machen sollte. Es geht bei der Wahl der Gemeinderäte um die Menschen vor Ort, die ihren Lebensort repräsentieren und mitgestalten.

Zudem können Sie als Bürger, der am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich als Mitglied für den Gemeinderat zur Wahl stellen (passives Wahlrecht) und sich selbst aktiv beteiligen und Verantwortung übernehmen.
In einer Gemeinde gibt es viele spannende Aufgaben, es dreht sich um weit mehr als um Reisepässe oder Führungszeugnisse.

Ich lade jede und jeden interessierten Bürger ein, sich bei Interesse und Fragen zu den Aufgaben als Gemeinderat direkt an das Rathaus zu wenden, selbst im Internet zu recherchieren oder sich mit den Gemeinderäten aus der Gemeinde Täferrot in Verbindung zu setzen. Damit können Sie Informationen aus erster Hand gewinnen.

Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Ihr Bürgermeister

Markus Bareis

Wie die Kreisforstverwaltung mitteilt, übernimmt Alexander Ehrmann die Leitung des Forstreviers Mutlangen. Er löst damit Christoph Veile sowie Johannes Marquardt, der das Revier einige Monate kommissarisch leitete, ab. Alexander Ehrmann war bisher als Revierleiter in der Unteren Forstbehörde Rastatt tätig.

Kontaktdaten:

Forstrevier Mutlangen

Alexander Ehrmann

Mobil: 0160 8808619

E-Mail: alexander.ehrmann@ostalbkreis.de

Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Forst-Außenstelle Schwäbisch Gmünd,
Tel. 07171 32-4291.

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei.

Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Auf dem Rathaus eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Äste oder Hecken in öffentlichen Verkehrsflächen hineinragen oder hineinwachsen.

Deshalb unsere Bitte an Sie: Bitte bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden!

Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Verkehrsschilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Bushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung Ortsfremder erschwert.

Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz von Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können.

Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer der Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden in Rechnung gestellt.

Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführung schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen selbst durchführen.

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie.

Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen erhebliche Schadensersatzforderungen.

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke" grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer Straße in eine andere Straße einbiegen will.

Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.

Um Gefahrensituationen von vorneherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:

1. Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze.

2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig bis zur Grundstücksgrenze zurück. Beachten Sie auch das sogenannte „Lichtprofil", das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen:

Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,50 Metern nicht über den Gehweg/Radweg ragen.

Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben.

3. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereich von Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbinderungen und Verkehrsgefährdung ausgeschlossen sind (höchstens 80 cm Wuchshöhe). Achten Sie auch hier darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.

4. Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern soweit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.

5. Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstückes, das im Kreuzungsbereich von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf, dass das Sichtdreieck frei gehalten wird.

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an.

Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückeigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.

Auch für die Feldwege gilt natürlich, dass von den Anliegern die Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden sind und die notwendigen Lichträume freigehalten werden müssen. Besonders zur Erntezeit ist ein ausreichendes Lichtraumprofil an den Feldwegen dringend notwendig, damit die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ohne Behinderungen verkehren können.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihr Verständnis!

Markus Bareis

Bürgermeister

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

bisher wurden sogenannte Reisig- und Nutzfeuer durch die Bürgerschaft meist telefonisch über die Ortspolizeibehörde (Rathaus) angemeldet und diese Anmeldung von uns an die Rettungsleitstelle weitergeleitet.

Die Genehmigung eines solchen Reisig- oder sonstigen (Nutz-) Feuers liegt im Zuständigkeitsbereich der Ortspolizeibehörden (Gemeindeverwaltung).

In der Vergangenheit hat es sich gezeigt, dass es aufgrund teilweise nicht eindeutiger Angaben in Bezug auf die genaue Örtlichkeit oder dem Datum / der Uhrzeit der Entzündung zu Problemen bei der Erfassung und dem Umgang mit entsprechenden „Notrufen“ in der Rettungsleitstelle kam. Eine Meldung an die Ortspolizeibehörde bzw. durch diese an die Rettungsleitstelle stellt auch zukünftig keine Garantie dar, dass es zu keinem Alarm für die örtliche Feuerwehr kommt. Im Zweifel ist in der Praxis der Disponent der Rettungsleitstelle immer angehalten die Feuerwehr zu alarmieren. Darunter zählen zum Beispiel, wenn die Örtlichkeit nicht genau beschrieben werden kann oder eine Widersprüchlichkeit zwischen den Angaben des Anrufers und der vorliegenden Meldung besteht.

Wir möchten natürlich vermeiden, dass unsere Feuerwehr und ggfs. auch weitere Einsatzkräfte die in der sogenannten Alarm- und Ausrückeordnung hinterlegt sind ausrücken müssen weil z. B. falsche Datums- oder Ortsangaben gemacht wurden. Dass jeder „falsche“ Einsatz mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind ist ein weiterer Aspekt um die bisherige Vorgehensweise in der Gemeinde Täferrot zu ändern. 

Mit Wirkung ab dem 01.07.2023 gilt in der Gemeinde Täferrot folgende Anmeldevorgabe:

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle, sowie sonstige (Nutz-) Feuer wie Lagerfeuer, Oster- oder Sonnwendfeuer sind bei der Ortspolizeibehörde (Rathaus Täferrot) mindestens 24 Stunden vor entzünden während der Öffnungszeiten des Rathausespersönlich (!) durch den Betreiber des Feuers anzumelden. Eine telefonische oder schriftliche (z. B. per E-Mail) Anmeldung (teilweise sogar durch Dritte wie z. B. Familienangehörige) genügt nicht mehr, da der Antragssteller für seine Angaben unterschreiben muss. Ungenaue oder fälschliche Angaben sind dann ganz klar auf den Antragssteller zurückzuführen und Unklarheiten können direkt ohne mehrfache Nachfragen geklärt werden.

Die bisherige Praxis „kurz am Telefon“ oder per Mail eine „grobe Örtlichkeit“ oder einen "ungefähren Zeitraum" anzugeben entfällt und Missverständnisse bei Flurstücksnummern, Straßenangaben, … werden dadurch vermieden. Auch „kurzfristige“ Anmeldungen entfallen zukünftig, da die Anmeldefrist von 24 Stunden zwingend einzuhalten ist. 

Die Ortspolizeibehörde ist auch weiterhin für die Genehmigung zuständig. Es kann keine Genehmigung durch z. B. Angehörige der Feuerwehr oder andere Personen erfolgen.

Ausschließlich die Ortspolizeibehörde informiert die Leitstelle und die Feuerwehr über Anmeldungen eines Feuers. Eigenständige Anrufe zum anmelden eines Feuers bei der Rettungsleitstelle sind zwingend zu unterlassen!

Der Anmelder erhält von der Ortspolizeibehörde (Gemeinde Täferrot) bei der persönlichen Anmeldung eine Bescheinigung, dass das Feuer angemeldet ist. Diese Bescheinigung wird nicht versandt und auch nicht an Dritte ausgehändigt und ist während des gesamten Anmeldezeitraumes mitzuführen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde, der Polizei und der Feuerwehr vorzulegen.

Grundsätzliches

Pflanzliche Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Nur wenn eine Verwertung (Kompostierung, Einarbeitung in den Boden, …) unzumutbar, bzw. forstwirtschaftlich eine Verbrennung notwendig ist, kommt eine Beseitigung durch Verbrennung in Betracht.

Welche Vorschriften muss ich beachten?

Eine Verbrennung ist nur auf dem Grundstück zulässig, auf dem die Abfälle angefallen sind.

Das Grundstück muss im Außenbereich, d.h. außerhalb bebauter Ortsteile liegen (Wald, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutztes Grundstück).

Es dürfen nur trockene naturbelassene Hölzer verbrannt werden, um die Rauchentwicklung gering zu halten (bei frischem Käferholz kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen).

Es sind Haufen/Schwaden zu bilden; flächiges Abbrennen ist unzulässig.

Andere Stoffe (insbesondere Mineralölprodukte oder andere Abfälle) dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benützt werden.

Durch Rauchentwicklung darf keine Verkehrsbehinderung und keine erhebliche Belästigung entstehen (Windrichtung und -stärke beachten), gefahrbringender Funkenflug ist zu vermeiden.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

- 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen (nicht im Wald)

- Das Feuer darf nur so groß angelegt werden, dass es ständig unter Kontrolle gehalten werden kann; geeignete Löschmittel sind immer bereitzuhalten.

- In der Zeit zwischen Sonnenuntergang und -aufgang darf grds. kein Feuer abgebrannt werden.

- Die Feuerstelle darf nur verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Missachtung der Vorschriften

Das nicht ordnungsgemäße Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder das Mitverbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen ist unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Hinweise des Natur-/Tierschutzes

Vergewissern Sie sich vor dem Verbrennen von pflanzlichen Abfällen davon, dass sich keine Tiere in denselben befinden. Liegen Abfälle etwas länger, siedeln sich darin Vögel, Reptilien, Säugetiere und Insekten an. In diesem Fall sollten die Haufen vor dem Verbrennen umgeschichtet werden. Befinden sich Vogelgelege in denselben, ist zu warten, bis die Vögel flügge sind.

Um Beachtung und Kenntnisnahme wird gebeten.

Die Verfahrensweise tritt ab 01.07.2023 in Kraft

Markus Bareis

Bürgermeister und

Ortspolizeibehörde

Liebe BürgerInnen aus Täferrot, Tierhaupten und Utzstetten,  

persönliche Kontakte sind mir sehr wichtig! Nur so erfahre ich aus erster Hand von Ihren Anliegen.

Deshalb freue ich mich über jede Gelegenheit mit Ihnen ins Gespräch zu kommen: Bei Veranstaltungen, Vereinsterminen, bei Begegnungen mitten in unserer Gemeinde oder bei uns auf dem Rathaus.

Für Anregungen, Vorschläge, jedoch auch (sachliche) Kritik bin ich jederzeit sehr dankbar. Nur so ist eine bürgernahe Politik möglich.

In der Regel bin ich während der Öffnungszeit im Rathaus und bemüht ihre Anliegen sofort zu besprechen. Es empfiehlt sich jedoch aus organisatorischen Gründen eine vorherige Terminabstimmung. Sehr gerne können Termine auch außerhalb der Öffnungszeiten ganz individuell vereinbart werden. Bei uns auf dem Rathaus – oder auch gerne bei Ihnen zuhause.

Zukünftig biete ich an, auch jeweils am ersten Samstag im Monat (nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung) von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr auf dem Rathaus mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Es handelt sich bei diesem Terminangebot nicht um erweiterte Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung um z. B. einen Ausweis auszustellen, sondern vielmehr um das Angebot wichtige Angelegenheiten nicht zwischen „Tür und Angel“, sondern in Ruhe „unter 4 Augen“ zu besprechen.

Kommen Sie auf mich zu – vereinbaren wir einen Termin und wir besprechen alle Ihre Anregungen, Vorschläge und sofern vorhanden auch Ihre Kritikpunkte!

Ich freue mich auf unsere Gespräche!

 

Ihr Bürgermeister 

Markus Bareis

 

E-Mail: info@taeferrot.de

Telefon: 07175 / 221

Mobil: 0170 / 2802092