Grundbuch - Einsicht nehmen

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

  • wer Eigentümer eines Grundstücks ist,
  • ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
  • ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
    Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

Weitere allgemeine Informationen zum Grundbuch finden Sie hier.

Insbesondere wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dies ist der einzige Weg, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück belastet ist.

Voraussetzungen

Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Einsichtnahme in das Grundbuch ist

  • das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet) oder
  • jeder Notar.

Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet beim Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder. Wählen Sie hierfür zunächst unter „Angelegenheiten“ Grundbuchsachen aus.

Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.

Sollte Ihnen bei der Lage eines Grundstücks in Baden-Württemberg nur die Gemarkung und nicht die für die Abfrage im Orts- und Gerichtsverzeichnis notwendige politische Gemeinde bekannt sein, können Sie Letztere über das Verzeichnis der Gemarkungen ermitteln.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

Hinweis: Zum Schutz der eingetragenen Berechtigten dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger etwa können Einsicht nehmen, wenn sie in das Grundstück vollstrecken möchten.

Wollen Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Sie können Einsicht nehmen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin damit einverstanden ist. Lassen Sie sich von ihm schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)

Kosten

  • beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle: keine
  • bei einer Notarin oder einem Notar: EUR 15,00 zuzüglich Auslagen für den Abruf des Grundbuchblatts (in der Regel EUR 8,00) und Umsatzsteuer

Bearbeitungsdauer

keine

Hinweise

Wollen Sie einen Auszug aus dem Grundbuch? Informationen hierzu finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".

Rechtsbehelf

Verweigert die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte die Grundbucheinsicht, können Sie sich dagegen mit dem Rechtsmittel der Erinnerung wenden.

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers können Sie Beschwerde einlegen.

Verweigert eine Notarin oder ein Notar die Grundbucheinsicht, ist hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet.

Im Hinblick auf eine erteilte Grundbucheinsicht ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

Grundbuchordnung (GBO)

  • § 12 bis § 12c GBO (Grundbucheinsicht und Abschriften)
  • § 132 GBO (Einsichtnahme)
  • § 133a GBO (Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notar)

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung - Grundbuchverfügung (GBV)

  • § 79 Einsicht

Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)

  • § 35a Grundbucheinsichtsstelle

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2), Kostenverzeichnis

  • Nummer 25209

Freigabevermerk

07.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

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