Neue oder erneuerte Messgeräte anzeigen
Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen.
Das gilt beispielsweise, wenn Sie ein neues Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwenden.
Voraussetzungen
Sie verwenden ein neues oder erneuertes Messgerät, dass unter das MessEG oder die MessEV fällt.
Der Anwendungsbereich des MessEG umfasst zum Beispiel
- Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen oder Flächenbestimmung
- Messgeräte zur Bestimmung der Masse
- Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
- Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
- Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
- Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsysteme)
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.
Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Tübingen
Verfahrensablauf
Sie können die Verwendung elektronisch anzeigen. Nutzen Sie dafür die "Verwenderanzeige nach § 32 MessEG" auf der Seite www.eichamt.de.
Alternativ können Sie die Verwendung auch per Fax oder Brief an folgende Adresse anzeigen:
Geschäftsstelle der AGME c/o DAM
83435 Bad Reichenhall
Fax: +49 (0)8651 974767-99
Geben Sie auf jeden Fall an:
- die Geräteart (eine Auswahlliste finden Sie auf www.eichamt.de)
- der Hersteller
- die Typbezeichnung
- das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
- die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
Fristen
Spätestens 6 Wochen nach der Inbetriebnahme des neuen oder des erneuerten Messgerätes
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
Hinweise
- Mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit
Rechtsbehelf
Gegen Bescheide oder Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen oder Stuttgart) Klage erheben. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids oder der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann, ob der Bescheid oder die Entscheidung fehlerhaft ist und geändert oder zurückgenommen werden muss.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
19.06.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und Regierungspräsidium Tübingen