Betrieb eines Tiergeheges anzeigen

Bei der Errichtung, der Erweiterung oder dem Betrieb eines Geheges müssen Sie verschiedene Anforderungen aus den Bereichen Naturschutz, Forst, Baurecht und Veterinärwesen beachtet. Möglicherweise sind auch Anzeigen oder Genehmigungen notwendig. Hierbei sind unter Umständen bestimmte Fristen zu beachten.

Voraussetzungen

Werden mehr als fünf Arten Schalenwild oder mehr als 20 Tiere anderer Arten gehalten, kann es sich bei der Einrichtung um einen Zoo handeln. Anträge in diesem Zusammenhang müssen Sie bei der Naturschutzbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihres Stadtkreises stellen.

Zu den Gehegen zählen daher vor allem:

  • Gehege für Tiere des Jagdrechts (z.B. für Rotwild, Damwild, Schwarzwild),
  • Volieren im Garten oder an anderer Stelle zur Haltung von Papageien, Sittichen, europäischen Singvögeln (z.B. Stieglitz, Gimpel usw.), aber auch Eichhörnchen.

Im Wesentlichen müssen Sie Folgendes beachten:

Naturschutz

Gehege, die eine Größe von 50 m² überschreiten, und Gehege, die nicht unter staatlicher Aufsicht stehen, müssen Sie beim Naturschutz anzeigen. Je nach Art der gehaltenen Tiere müssen Sie nachweisen, dass diese legal sind. Je nach Tierart kann auch eine Meldepflicht bestehen.

Forst

Für Gehege im Wald benötigen Sie eine forstrechtliche Genehmigung.

Baurecht

Werden Gehege erweitert oder neu errichtet, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Einen Antrag auf Baugenehmigung können Sie in Service-bw bei der Leistung „Baugenehmigung beantragen“ stellen.

Veterinärwesen

Bei einer Gehegehaltung müssen Sie über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Darüber hinaus bestehen Bestimmungen zur Gehegegröße und bauliche Anforderungen, die Sie beachten müssen. Zudem sind bestimmte Registrierungen und Anzeigen notwendig.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Verfahrensablauf

Wenn Sie ein Gehege errichten, erweitern oder betreiben wollen, müssen Sie dies vor Baubeginn den zuständigen Behörden mitteilen.

  • Reichen Sie dazu Informationen und gegebenenfalls weitere Dokumente zu Ihrem Vorhaben online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die Behörde prüft, ob Ihre Anzeige vollständig ist und ob darüber hinaus ggf. eine Genehmigung notwendig ist.
  • Die Behörde teilt Ihnen im Anschluss mit, ob die von Ihnen eingereichten Unterlagen vollständig sind oder ob weitere Angaben zum Vorhaben benötigt werden.

Fristen

Wollen Sie das Gehege neu errichten, müssen Sie hierfür zunächst einen Bauantrag stellen. Einen Antrag auf Baugenehmigung können Sie im Serviceportal bei der Leistung „Baugenehmigung beantragen“ stellen.

Nach Veterinärrecht müssen Sie spätestens vier Wochen vor Baubeginn melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten möchten. Die Errichtung, die Erweiterung sowie die wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:

  • Art, Zahl und Geschlecht der Tiere
  • Sachkunde der verantwortlichen Person
  • Gehegegröße und -ausgestaltung

Kosten

Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

Bearbeitungsdauer

Auch die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang und der Vollständigkeit Ihres Antrags.

Vertiefende Informationen

Eine Zusammenstellung der wesentlichen Anforderungen bei Gehegen finden Sie im "Merkblatt Tiergehege".

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Ob Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen oder Klage erheben können, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides (Verwaltungsakt).

Widerspruch:

Sie müssen den Widerspruch in der Regel schriftlich bei der Behörde einlegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wahren Sie auch, wenn Sie den Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts einlegen. Für den Widerspruch ist weder ein bestimmter Antrag noch eine Begründung vorgeschrieben.

Klage:

Der notwendige Inhalt der Klageschrift ist die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und der Gegenstand des Klagebegehrens. Richten Sie die Klage grundsätzlich gegen das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Bei prozessunfähigen Beteiligten müssen Sie die gesetzliche Vertretung angeben, wenn dies für die Zustellung erforderlich ist. Die falsche Bezeichnung der gesetzlichen Vertretung ist unschädlich, wenn die Identität der beteiligten Person nicht zweifelhaft ist. Sie müssen die Klage beim Verwaltungsgericht schriftlich erheben. Sie können Sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsakts genannt.

Rechtsgrundlage

Tierschutzgesetz (TierSchG)

  • § 2 Tierhaltung
  • § 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

Artikel 93 VO EU 2016/429

Leitlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild in Gehegen (Leitlinie Nutztierartige Haltung von Wild)

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

  • § 43 Tiergehege

Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)

  • § 42 Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Landeswaldgesetz (LWaldG)

  • § 34 Gehege im Wald

Freigabevermerk

12.02.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und Umweltministerium Baden-Württemberg

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