Genossenschaftsregister - Einsicht beantragen
Das Genossenschaftsregister ist im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) abrufbar.
Voraussetzungen
keine
Zuständige Stelle
- für die Führung des Genossenschaftsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich der Sitz der Genossenschaft befindet
- für das elektronische Datenabrufverfahren: das Gemeinsame Registerportal der Länder
Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Verfahrensablauf
Sie können die Daten online über das Gemeinsame Registerportal der Länder abrufen.
Eine persönliche Einsicht in das Register ist während der Dienststunden in der Geschäftsstelle der Registergerichte möglich.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Die Einsichtnahme in das Genossenschaftsregister sowie in die dazu eingereichten Dokumente unter www.handelsregister.de ist kostenfrei.
Vertiefende Informationen
Gemeinsames Registerportal der Länder
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
- § 156 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) (Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen)
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- § 10 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV) (Einsichtnahme)
Freigabevermerk
15.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg