Personenbezogene Daten - Übermittlung oder Übertragung beantragen
Unternehmen, öffentliche Stellen und andere Organisationen wie beispielsweise Vereine speichern personenbezogene Daten.
Sie können verlangen, dass diese Daten direkt an Sie übermittelt oder direkt an ein anderes Unternehmen übertragen werden, dessen Dienste Sie nutzen möchten.
Beispiel:
Sie sind Mitglied eines sozialen Online-Netzwerks. Sie entscheiden, dass ein anderes soziales Netzwerk besser zu Ihren Zielen und Ihrer Altersgruppe passt. Sie können das soziale Online-Netzwerk, das Sie aktuell nutzen, bitten, Ihre personenbezogenen Daten, einschließlich Ihrer Fotos, dem neuen sozialen Netzwerk zu übermitteln.
Voraussetzungen
Die Organisation verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags.
Zuständige Stelle
die Organisation, die Daten über Sie speichert
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Übertragung schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch.
Im Hinblick auf die mangelnde Sicherheit einer E-Mail-Übertragung ist es empfehlenswert, eine Verschlüsselungssoftware zu verwenden.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Komplexität des Einzelfalles
Vertiefende Informationen
Informationen der Europäischen Kommission zur Datenschutz-Grundverordnung:
- Bessere Datenschutzrechte für europäische Bürgerinnen und Bürger
- Orientierungshilfe "Es sind Ihre Daten - übernehmen Sie die Kontrolle"
- Leitlinien zum Recht auf Datenübertragung
Rechtsgrundlage
- § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Öffentliche Stellen des Bundes)
- § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Auskunft an den Betroffenen)
- § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Sonderregelung für das Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 491 Strafprozessordnung (StPO) (Gerichte und Strafverfolgungsbehörden)
- § 495 Strafprozessordnung (StPO) (Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister beim Bundeszentralregister)
- § 21 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts)
- § 37 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Südwestrundfunk)
- § 45 Polizeigesetz (PolG) (Sonderregelung für die Landespolizei)
- § 13 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Sonderregelung für das Landesamt für Verfassungsschutz)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 19.02.2019 freigegeben.