Futtermittelüberwachung - nicht sichere Futtermittel melden
Labore, die im Auftrag von Futtermittelunternehmen Analysen bei Futtermitteln durchführen, sind verpflichtet, nicht sichere Futtermittel zu melden.
Folgende Fragen müssen Sie als Verantwortlicher oder Verantwortliche eines Labors im Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht prüfen:
- Handelt es sich um eine in Deutschland gezogene Futtermittelprobe?
- Nehmen Sie aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Futtermittelsicherheit nicht eingehalten werden? Besteht daher ein Verkehrsverbot?
Hinweis: Diese Meldepflicht ergänzt die Pflichten der Futtermittelunternehmer. Diese müssen unverzüglich die für Sie zuständigen Stellen über ergriffene Maßnahmen unterrichten, wenn Sie annehmen, dass die von Ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel nicht sicher sind.
Voraussetzungen
- Sie sind verantwortlich für ein Labor, das im Auftrag von Futtermittelunternehmen Analysen bei Futtermitteln durchführt.
- Sie haben eine in Deutschland von einem Futtermittel gezogene Probe und
- nehmen aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Futtermittelsicherheit nicht eingehalten werden und daher ein Verkehrsverbot besteht.
Zuständige Stelle
Das für das jeweilige Labor zuständige Regierungspräsidium.
Verfahrensablauf
Über nicht sichere Futtermittel müssen Sie unverzüglich schriftlich oder elektronisch die zuständige Stelle informieren. Sie können die Meldung formlos machen.
Fristen
unverzüglich
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen folgende Informationen übermitteln:
- Zeitpunkt und Ergebnis der Analyse
- angewendete Analysenmethode und
- Auftraggebende der Analyse
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen über die amtliche Futtermittelkontrolle finden Sie in der Lebenslage "Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd".
Hinweise
Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung) nicht sicherer Futtermittel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 verhängen.
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):
- § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
Freigabevermerk
21.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg