Kindertageseinrichtung - Erlaubnis für den Betrieb beantragen
Der Träger einer Kindertageseinrichtung benötigt für den Betrieb der Einrichtung eine Betriebserlaubnis. Sie stellt eine Mindestqualität der Rahmenbedingungen sicher. Auch Vereine oder Elterninitiativen können eine Kindertageseinrichtung betreiben.
Voraussetzungen
- Das Wohl der Kinder in der Einrichtung ist gewährleistet.
- Sie können die räumlichen, fachlichen, konzeptionellen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen sicherstellen.
Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre „Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII“.
Zuständige Stelle
Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Betriebserlaubnis schriftlich beantragen. Die Antragsformulare finden Sie im Internet.
Beteiligen Sie rechtzeitig vorher folgende Stellen:
- Gesundheitsamt
- Veterinäramt
- Baurechtsbehörde
- Brandschutzbehörde
- Unfallkasse
Im Antragsformular müssen Sie bestätigen, dass Sie die Vorgaben dieser Stellen einhalten.
In der Betriebserlaubnis sind festgelegt und beschrieben:
- die Angebotsformen
- die Zahl und das Alter der zu betreuenden Kinder
- das notwendige Personal
- sonstige Rahmenbedingungen
Die Betriebserlaubnis kann die zuständige Stelle mit Auflagen versehen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular mit Gruppenblättern
- Pädagogische Konzeption der Einrichtung
- Aktueller Grundrissplan mit Nutzflächenberechnung
- bei Neuantrag bzw. Erweiterung des Angebots für Kinder unter 3 Jahren zusätzlich: Baugenehmigung
- Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung bei Doppelfunktion (Einrichtungsleitung und Trägerschaft)
Weitere Informationen finden Sie im Antragsformular.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen:
- bei Änderung der Angebotsform: acht Wochen
- bei Neuanträgen: mindestens drei Monate vor Eröffnung
Vertiefende Informationen
- Broschüre "Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII"
- Arbeitshilfe "Angebotsformen der Kindertagesbetreuung in Baden-Württemberg"
Hinweise
Sie können sich schon während der Planung vom Landesjugendamt beraten lassen.
Betreiben Sie eine Einrichtung ohne erforderliche Erlaubnis, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Rechtsgrundlage
- § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)
- § 104 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) (Bußgeldvorschriften)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales hat dessen ausführliche Fassung am 27.09.2018 freigegeben.