Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als niedergelassener Rechtsanwalt
Sie möchten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig sein und eine Rechtsanwaltskanzlei im Kammerbezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eröffnen und haben bisher keine andere Rechtsanwaltszulassung im Bundesgebiet, so müssen Sie einen Antrag auf Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt nach §§ 4ff. BRAO stellen.
Voraussetzungen
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
Eingliederungsvoraussetzungen über das EuRAG oder
Bescheinigung nach § 16a Abs. 5 EuRAG
Zuständige Stelle
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Reinhold-Frank-Straße 72, 76131 Karlsruhe
Verfahrensablauf
Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe stellen. Das Antragsformular erhalten Sie direkt bei der Rechtsanwaltskammer oder Sie können es online im Downloadbereich der Rechtsanwaltskammer (pdf) herunterladen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein.
Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, werden Sie von der Rechtsanwaltskammer vereidigt und zugelassen. Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe. Sie dürfen dann Ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausüben.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- amtlich beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses vom 2. Staatsexamen oder über das Bestehen der Eignungsprüfung
- Lebenslauf mit Lichtbild
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO
- Kanzleibestätigung
- amtlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde
- Nachweis "Kenntnisse im Berufsrecht" gemäß § 43 f. BRAO (mindestens 10 Zeitstunden)
- amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
Kosten
EUR 300,00
siehe jeweils geltende Gebührensatzung der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Bearbeitungsdauer
vier bis sechs Wochen
Vertiefende Informationen
Downloadbereich der RAK Karlsruhe
Hinweise
Informationen der RAK zur Zulassung
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe als ausstellende Behörde einlegen, gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 112a, 112c BRAO. Nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
Rechtsgrundlage
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):
- §§ 4 ff. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Freigabevermerk
18.09.2024 Justizministerium Baden-Württemberg