Adoption - sich als Adoptiveltern bewerben
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle bewerben.
Voraussetzungen
- Körperliche und geistige Gesundheit
- Ausreichend Wohnraum
- Finanzielle Sicherheit
- Mindestalter:
- Bei verheirateten Paaren muss einer der Ehepartner mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Ehepaare dürfen ein Kind nur gemeinsam annehmen.
- Bei unverheirateten Paaren kann nur einer der beiden ein Kind adoptieren. Das Mindestalter beträgt in diesem Fall 25 Jahre. Es besteht die Möglichkeit, dass der andere Partner das Kind nach der Adoption durch den ersten Partner ebenfalls adoptiert (Sukzessivadoption).
- Bei Kindern ab 14 Jahren muss das Kind der Adoption zustimmen.
Das Adoptivkind sollte in einem stabilen sozialen Umfeld aufwachsen können.
Das Adoptionsrecht schreibt kein Höchstalter für Bewerber vor. Der Altersunterschied zwischen den Adoptionsbewerbern und dem anzunehmenden Kind sollte einem natürlichen Altersabstand entsprechen.
Zuständige Stelle
Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und in freier Trägerschaft
Folgende Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft sind in Baden-Württemberg anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen:
- Evangelische Beratungs- und Vermittlungsstelle in Württemberg
- Adoptionsvermittlungsstelle beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.
Verfahrensablauf
Bei einem Themenabend der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie sich unverbindlich informieren.
Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, müssen Sie sich an eine Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Nach einem Beratungsgespräch oder nach mehreren Gesprächen erhalten Sie einen Fragebogen.
Den ausgefüllten Fragebogen geben Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle ab. In weiteren Gesprächen, wobei mindestens eines bei Ihnen zu Hause stattfindet, prüft die Adoptionsvermittlungsstelle Ihren Antrag sowie die angegebenen Gründe für eine Adoption.Dabei sind beispielsweise Angaben darüber ob ein Kind in Ihre Familie passt, für die Feststellung Ihrer Eignung von Bedeutung. Solche und ähnliche Themen spielen eine wichtige Rolle. Weitere Fragen beziehen sich beispielsweise auf Ihre Einkommensverhältnisse, Ihr Alter und Ihre Gesundheit.
Nach eingehender Prüfung entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle, ob Sie geeignet sind, ein Kind zu adoptieren. Das Ergebnis dieser Prüfung wird Ihnen in Briefform mitgeteilt.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- ausgefüllten Fragebogen
- Lebensläufe mit Fotos
- Abschrift aus dem Geburtenregister und Eheregister
- Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit
- Nachweise über die finanzielle Situation
- Führungszeugnisse
- Gesundheitsatteste
Die Adoptionsvermittlungsstelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
- für die Eignungsprüfung zur Annahme eines Kindes im Inland: keine
- für die Eignungsprüfung zur Annahme eines Kindes aus dem Ausland: je nach Einzelfall
Kosten können durch die Beantragung von erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Stellen entstehen, zum Beispiel eines Führungszeugnisses beim Bundeszentralregister.
Hinweise
Achtung: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.
Die Bewerbung um ein Kind aus dem Ausland ist nur
bei der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder bei zugelassenen Auslandsvermittlungsstellen (Adoption: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg) möglich.
Die Eignungsüberprüfung soll dabei von dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt durchgeführt werden.
Rechtsbehelf
- Adoptionsbeschluss: nicht anfechtbar, nur gegebenenfalls Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde
- Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: gegebenenfalls. Beschwerde
Rechtsgrundlage
- §§ 1741 - 1772 Annahme als Kind
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- § 101 Adoptionssachen
- §§ 186 - 199 Verfahren in Adoptionssachen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
- Art. 22 Annahme als Kind
Freigabevermerk
03.06.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg