Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden

Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Voraussetzungen

  • Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.

Zu den Personen in Heimarbeit zählen:

    • in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende)
    • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
    • sonstige gleichgestellte Personen

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.

Verfahrensablauf

Zur Überwachung der Schutzvorschriften haben Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die erstmalig Personen in Heimarbeit beschäftigen wollen, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Wenn Sie der zuständigen Stelle die Meldungonline übermitteln, füllen Sie bitte das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen es am Ende online ein. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen.

Falls Sie das Verfahrennicht online durchführen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen".

 

Fristen

Sie müssen vor der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit die zuständige Stelle darüber informieren, dass Sie Heimarbeit vergeben wollen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

keine

Vertiefende Informationen

Heimarbeitsrecht - Fachinformationen und Ansprechpartner

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Arbeitsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

05.08.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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