Prostitutionsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie betreiben ein Prostitutionsgewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen, indem Sie
- eine Prostitutionsstätte oder eine Prostitutionsvermittlung betreiben,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen oder
- eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen.
Prostitutionsstätten sind:
Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die dauerhaft als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Beispiele: Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen oder Modellwohnungen.
Prostitutionsvermittlung bedeutet:
Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören. Hierzu zählen auch Fahr- und Begleitdienste (sogenannter Escort).
Prostitutionsfahrzeuge sind:
in der Regel Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile, Wohnwagen, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen (zum Beispiel See- und Binnenschiffe, die nicht dauerhaft mit dem Ufer verbunden sind), die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Prostitutionsveranstaltungen sind:
für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen mindestens eine unmittelbar anwesende Person sexuelle Dienstleistungen anbietet.
Sie erhalten die Erlaubnis für ein bestimmtes Betriebskonzept. Hierfür müssen die Mindestanforderungen für das jeweilige Prostitutionsgewerbe erfüllt sein.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Prostitutionsgewerbe in einer Gemeinde mit mindestens 35.000 Einwohner betrieben werden soll. Dies gilt nur, wenn für diese kein vollständiges Verbot der Prostitution im gesamten Gemeindegebiet durch Rechtsverordnung besteht.
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe mit einer Stellvertretung betreiben wollen, müssen Sie zusätzlich den Antrag Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe stellen.
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie besitzen die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden gibt es besonders hohe Anforderungen.
- Die Prostitutionsstätte muss nach Ihrem Betriebskonzept sowie nach ihrer örtlichen Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Anforderungen genügen, die erforderlich sind:
- zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort Dienstleistungen erbringenden Personen, der Kundinnen und Kunden,
- zum Schutz der Jugend und
- zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.
Zuständige Stelle
Die untere Verwaltungsbehörde, soweit im jeweiligen Gemeindegebiet kein Verbot der Prostitution entgegensteht.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.
- Für die elektronische Antragstellung melden Sie sich mit Ihrem Service-Konto an.
- Füllen Sie das Online-Formular vollständig aus.
- Wählen Sie das gewünschte Prostitutionsgewerbe aus, z. B. Betrieb einer Prostitutionsstätte.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Schicken Sie den Antrag ab.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
Im weiteren Verfahren holt die zuständige Stelle zur Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit eine Stellungnahme bei der Polizei ein. Bei Bedarf können zur Prüfung des Betriebskonzeptes weitere Stellen und Fachbereiche beteiligt werden, zum Beispiel Bauordnungs-, Bauplanungs-, Gesundheits-, Immissionsschutz-, Fahrzeug-Zulassungs-, Gewerbe- und Ordnungsbehörde sowie Jugendamt.
Sie dürfen das Prostitutionsgewerbe erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Einzelfirma (natürliche Person):
- Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Gegebenenfalls Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart 0 oder europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde)
- Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart 9 (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- oder Betriebssitzgemeinde)
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
- Angaben zu Personen, die für Aufgaben der Stellvertretung, Betriebsleitung und –beaufsichtigung eingesetzt werden
Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche/n Vertretung/en (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde)
- Gegebenenfalls Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart 0 für die gesetzliche/n Vertretung/en oder europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde)
- Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart 9 sowohl für die Gesellschaft als auch für die gesetzliche/n Vertretung/en (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- oder Betriebssitzgemeinde)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und die gesetzliche/n Vertretung/en
- Angaben zu Personen, die für Aufgaben der Stellvertretung, Betriebsleitung und –beaufsichtigung eingesetzt werden
Zusätzlich bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte:
- Bau- oder Nutzungsgenehmigung einschließlich Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Grundrisszeichnung
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
Zusätzlich bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Gegebenenfalls Eigentumsnachweis hinsichtlich des Fahrzeugs oder Nachweis der Nutzungsberechtigung
- Aktuelles Foto des Fahrzeugs
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Ihrem Einzelfall und nach der Gebührensatzung der Kommune, in der Sie das Gewerbe betreiben möchten. Eine pauschale Angabe ist nicht möglich.
Bearbeitungsdauer
Die zeitliche Dauer für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Komplexität des Sachverhaltes.
Vertiefende Informationen
Hinweise
Keine
Rechtsbehelf
Widerspruch beziehungsweise Klage
Rechtsgrundlage
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
- § 12 ff Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten
Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution
- § 1
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 3a Elektronische Kommunikation
- § 18 Elektronischer Identitätsnachweis
Freigabevermerk
08.09.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg