Grunderwerbsteuer als Kapital- oder Personengesellschaft bezahlen
Für Anteilskäufe bestimmter Gesellschaften gibt es in Baden-Württemberg eine zentrale zuständige Stelle.
Voraussetzungen
- Sie kaufen in Baden-Württemberg
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Personengesellschaft
- mit einem inländischen Grundstück
- im Betriebsvermögen und
- ein Gesellschafter hält 90 % der Anteile oder
- die Anteilseigner ändern sich innerhalb von 10 Jahren zu 90 % auf neue Gesellschafter .
Zuständige Stelle
Landeszentralstelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle
Verfahrensablauf
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z.B. des notariellen Kaufvertrages.
Bei der Änderung des Gesellschafterbestandes bei der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft entsteht die Steuer mit Abtretung der Anteile (dinglicher Übergang laut Vertrag). Bei Umwandlungen entsteht die Grunderwerbsteuer mit Eintrag im Handelsregister.
Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Vertragsparteien müssen das zuständige Finanzamt über den Anteilskauf bzw. über andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge informieren.
Danach prüft die zuständige Stelle, ob ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist.
Das Finanzamt, das für die Bewertung des Grundstück zuständig ist, fordert Sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes für das Betriebsgrundstück auf. Über das Ergebnis der Prüfung, den Grundbesitzwert, informiert es die zuständige Stelle.
Von dieser erhalten Sie dann einen Grunderwerbsteuerbescheid.
Fristen
spätestens 14 Tagen nach Kenntniserlangung des Vorgangs durch Sie oder den Notar
Erforderliche Unterlagen
notarieller bzw. privatrechtlicher Vertrag
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
in der Regel 8-10 Wochen
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Rechtsgrundlage
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg (GrEStFestG BW)
Freigabevermerk
15.05.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg