Vorzeitige Einschulung beantragen
Schulpflichtig sind alle Kinder, die spätestens am Einschulungsstichtag sechs Jahre alt sind.
Einschulungsstichtag ab dem Schuljahr 2022/2023 ist der 30. Juni.
Kinder, die nach dem Einschulungsstichtag und bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, können Sie zur Schule anmelden. So wird das Kind schulpflichtig.
Alle Kinder, die erst nach dem 30. Juni dieses folgenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, können vorzeitig in die Schule aufgenommen werden.
Hat die Schulleitung Zweifel an der Schulbereitschaft des Kindes, holt sie ein Gutachten des Gesundheitsamtes ein. Stimmt sie dem Antrag zu, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
Voraussetzungen
Ihr Kind wird erst nach dem 30. Juni des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres sechs Jahre alt.
Beispiel Schuljahr 2024/25: Stichtag ist der 30.06.2024
- Reguläre Einschulung: 6. Geburtstag bis 30.06.2024, (geboren 01.07.2017 - 30.06.2018)
- Kann-Kind: 6. Geburtstag zwischen 01.07.2024 und 30.06.2025, (geboren 01.07.2018 - 30.06.2019)
- vorzeitige Einschulung: 6. Geburtstag ab dem 01.07.2025, (geboren nach 30.06.2019)
Zuständige Stelle
Die Grundschule, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben
Verfahrensablauf
Sie können die vorzeitige Einschulung formlos schriftlich bei der zuständigen Grundschule beantragen. Die Schulleitung entscheidet über Ihren Antrag.
Fristen
Beachten Sie die Anmeldetermine der jeweiligen Grundschule in der örtlichen Presse oder direkt an der Grundschule.
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. ein Gutachten des Gesundheitsamtes über die Schulbereitschaft.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall.
Hinweise
Wenn Sie Fragen zum geeigneten Einschulungszeitpunkt Ihres Kindes haben, können Sie sich gerne an die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung, die für die Kooperation Kindertageseinrichtung - Grundschule verantwortliche Lehrkraft oder die Schulleitung der zuständigen Grundschule wenden.
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid.
Rechtsgrundlage
§ 74 Schulgesetz (SchG) (Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung)
Freigabevermerk
29.11.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg