Nicht für die Schifffahrt freigegebene Gewässer - Erlaubnis zum Befahren beantragen
Sie möchten auf einem Gewässer in Baden-Württemberg Schifffahrt betreiben?
Dann dürfen Sie dies nur unter Beachtung der dort geltenden Verordnungen zur Regelung der Schifffahrt tun.
Grundsätzlich ist Schifffahrt nur auf folgenden Gewässern möglich:
- Bundeswasserstraßen (Rhein, Neckar und Main)
- Bodensee einschließlich Untersee und Seerhein sowie Hochrhein zwischen Stein am Rhein bis Basel innerhalb des deutschen Staatsgebietes, Ulmer Donau (nur gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt) und die Nebengewässer des Rheins, jeweils nur für die dort genannte zugelassene Verkehrsart
Möchten Sie auf einem anderen als diesen Gewässern fahren, brauchen Sie dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Voraussetzungen
Aspekte der Allgemeinheit werden nicht beeinträchtigt
Zuständige Stelle
die untere Wasserbehörde, in deren Bezirk das Gewässer liegt
Untere Wasserbehörde ist
- wenn sich das Gewässer in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
- wenn sich das Gewässer in einem Landkreis befindet: das Landratsamt
Verfahrensablauf
Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Geben Sie in Ihrem Antrag an,
- welches Gewässer Sie befahren möchten und
- fügen Sie eine Beschreibung Ihres Fahrzeugs bei.
Die zuständige Stelle beteiligt bei ihrer Entscheidungsfindung das Regierungspräsidium Freiburg.
Fristen
Eine Antragsfrist ist nicht bestimmt.
Erforderliche Unterlagen
vom Einzelfall abhängig
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Die Höhe der Kosten variiert je nach Gebührenverordnung beziehungsweise -satzung.
Bearbeitungsdauer
hängt vom Einzelfall ab
Vertiefende Informationen
von der zuständigen Stelle zu erfragen
Hinweise
s.o.
Rechtsbehelf
im Falle eines ablehenenden Bescheids gemäß Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsgrundlage
- § 39 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) (Ausübung der Schifffahrt)
- Anlage 4 - Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Verzeichnis der für die Schifffahrt bestimmten Gewässer)
Freigabevermerk
Stand: 10.10.2022
Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg