Ersatzschule - Staatliche Anerkennung beantragen

Durch die staatliche Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse wie zum Beispiel das Abitur selbst zu erteilen.

Sie gilt in der Regel unbefristet.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind:

  • Die Ersatzschule ist seit drei Jahren erfolgreich in Betrieb. Diese Wartefrist kann entfallen, wenn
    • eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder
    • der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
  • Dem Unterricht liegt ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde.
  • Das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule wird erreicht.
  • Der Wechsel von Schülern oder Schülerinnen der Ersatzschule an eine entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ist ohne besondere Schwierigkeiten möglich.
  • Die Ersatzschule wendet die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen der entsprechenden öffentlichen Schulen an.
  • Die Schulleitung besitzt die für ihre Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung.
  • Die Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen für ein ihrer Tätigkeit entsprechendes Lehramt an öffentlichen Schulen. Je nach den besonderen Gegebenheiten einer Privatschule sind Abweichungen möglich.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Standort hat.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung beantragen Sie als Träger der Schule schriftlich. Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.

Die handschriftliche Unterschrift des Schulträgers oder einer vertretungsberechtigten Person ist erforderlich.

Sie erhalten nach der Prüfung einen Anerkennungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

Rechtzeitig in Absprache mit der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Lagen der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen bereits bei Genehmigung Ihrer Ersatzschule vor, müssen Sie keine weiteren Unterlagen Ihrem Antrag auf staatliche Anerkennung beifügen.

Kosten

  • Bereich des Kultusministeriums: EUR 300,00 - 1.000
  • Bereich des Sozialministeriums: EUR 50,00 - 1.000

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist möglich.

Rechtsgrundlage

Privatschulgesetz (PSchG):

  • § 10 Anerkennung von Ersatzschulen

Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG):

  • Nr. 12 Anerkennung von Ersatzschulen

Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM):

  • Nr. 17.2 Gebührenverzeichnis

Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVO SM):

  • Nr. 19.2 Gebührenverzeichnis

Freigabevermerk

13.05.2024 Kultusministerium und Sozialministerium Baden-Württemberg

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