Stiftungen - Änderungen dem Finanzamt mitteilen
Stiftungen sind dazu verpflichtet, Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind.
Voraussetzungen
- Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands
- Änderung von Sitz oder Ort Ihrer Geschäftsleitung
- Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
- Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
- Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände
Zuständige Stelle
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat
Bezugsort
Geben Sie in der Regionalisierung den Standort der Stiftung an.
Verfahrensablauf
Schicken Sie die Unterlagen mit der Post.
Fristen
innerhalb eines Monats
Erforderliche Unterlagen
Kopien
- des Änderungsbeschlusses
- der Satzungsänderung
- des Stiftungsgeschäftes
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.
Hinweise
Spätere, für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.
Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
- §§ 80 - 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- §§ 137 - 138k in Verbindung mit den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO)
Freigabevermerk
08.01.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg