Privatklage einreichen
Sie haben Anzeige erstattet, aber am Ende des Ermittlungsverfahrens verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Klageerhebung bei Gericht?
Bei bestimmten Straftaten besteht nach Abwägung aller Umstände kein staatliches Interesse an der Strafverfolgung.
Ihnen steht dann gegebenenfalls der Weg der Privatklage offen.
Als Privatkläger oder Privatklägerin treten Sie im Verfahren an die Stelle der Staatsanwaltschaft. Die Straftat wird durch Sie ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Diese ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet, kann das Verfahren aber jederzeit übernehmen.
Das Gericht legt der Staatsanwaltschaft die Akten vor, wenn es die Verfahrensübernahme für notwendig hält. In einem solchen Fall scheiden Sie als Privatkläger oder Privatklägerin wieder aus dem Verfahren aus.
Ob Sie Privatklage erheben wollen, müssen Sie selbst entscheiden.
Voraussetzungen
- Sie sind das Opfer einer Straftat.
- Die Straftat berührt Sie direkt sehr, weniger dagegen die Allgemeinheit. Beispiele für solche Straftaten können sein:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
- Körperverletzung
- Bedrohung mit einem Verbrechen oder bestimmten anderen schweren Straftaten
- Sachbeschädigung
Achtung: Privatklagen gegen Kinder und Jugendliche sind nicht zulässig.
Hinweis: Vor der Erhebung der Privatklage müssen Sie und die beschuldigte Person in der Regel einen Sühneversuch durchführen. Zuständig dafür ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Parteien wohnen.
Zuständige Stelle
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde
Verfahrensablauf
Sie können eine Privatklage auf zwei Arten erheben:
- persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts oder
- durch Einreichen einer Anklageschrift
Die Privatklage muss folgende Angaben enthalten:
- Zeit und Ort der Tat
- Name des Täters oder der Täterin
- möglichst genaue Angaben zum Sachverhalt
- Bezeichnung der Beweismittel
- Bezeichnung des zuständigen Gerichts
Hinweis: Als Privatkläger oder Privatklägerin können Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Akteneinsicht können Sie nur durch einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen.
Haben Sie korrekt Klage erhoben, informiert das Gericht die beschuldigte Person. Gleichzeitig bestimmt es eine Frist, bis wann diese Stellung zu Ihrer Klage nehmen kann.
Nach Ablauf der Frist beziehungsweise nachdem die Stellungnahme der beschuldigten Person eingegangen ist, entscheidet das Gericht, ob
- das Verfahren gegen die Person eröffnet oder
- die Klage zurückgewiesen wird.
Bei einer nur geringen Schuld des Täters oder der Täterin kann das Gericht das Verfahren auch einstellen.
Eröffnet das Gericht das Verfahren, erhalten Sie mindestens eine Woche vor dem Termin eine Ladung zur Hauptverhandlung.
Fristen
-
Erforderliche Unterlagen
die Privatklage in zweifacher Ausfertigung
Kosten
Bevor das Gericht über die Klage verhandelt, müssen Sie folgende Kosten einplanen:
- einen Gebührenvorschuss
- eine Sicherheitsleistung für die beschuldigte Person (z.B. Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren)
Nach der Entscheidung des Gerichts:
- bei positiver Entscheidung für Sie als Privatkläger oder Privatklägerin: keine
Die verurteilte Person trägt die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen - bei Zurückweisung der Klage, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens: Sie als Privatkläger oder Privatklägerin tragen die Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten sowie die Auslagen auf beiden Seiten.
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
Sollte das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beschuldigte Person ablehnen, besteht für den Privatkläger die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen.
Ergeht ein Strafurteil, das nicht den Vorstellungen des Privatklägers entspricht, hat dieser die Möglichkeit, Berufung oder Revision gegen das Urteil einzulegen.
Rechtsgrundlage
- § 7(StPO) Gerichtsstand
- §§ 374 - 394(StPO) Privatklage
- § 37(AGGVG) Zuständigkeit
- § 38 (AGGVG) Verfahren
Verordnung des Justizministeriums über das Sühneverfahren in Privatklagesachen vom 23. Oktober 1971
Freigabevermerk
23.02.2024 Justizministerium Baden-Württemberg